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Baumschutzsatzung adé?, ... aller Guten Dinge sind drei? Drucken E-Mail
Thursday, 6. May 2010

 Baum-ab ab Juni?

was bisher geschah: Auf Grundstücken bis zu 1000 qm und bis zu zwei Wohneinheiten sowie in Gärten nach dem Bundeskleingartengesetz sollten Bäume ohne Genehmigung und Nachpflanzverpflichtung gefällt werden dürfen – das war 2006 im Zuge der Paragraphen-Pranger-Initiative und das Ansinnen scheiterte kläglich.

Ende 2009 startete die Staatsregierung einen erneuten Angriff aufs Großgrün ...

– das „Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts“. Wieder gab es erheblichen Gegenwind aus dem Umweltschutzlager. Bei der Anhörung des Gesetzeswerks im Landtag erntete die Bemerkung eines Sachverständigen „Unruhe im Saal“ – ein Jura-Professors bemerkte nach vernichtender Kritik an der Baum-ab-Konzeption, der Autor des Gesetzentwurfs sei „bar jeder Kenntnis des Verfassungsrechts“ gewesen. Nachdem die CDU von der absoluten Aufweichung dann nichts mehr hören wollte, wurden sie von ihren freiheitlichen Koalitionspartnern als „schwarzlackierte Rote“ beschimpft.

So wurde das Werk am 16. April dann jedoch trotzdem überraschend für die Übrigen Beteiligten von der Tagesordnung im Ausschuss abgesetzt und vorerst nicht behandelt – es gäbe noch Beratungsbedarf zwischen den Koalitionären.

Dieser Beratungsbedarf scheint jedoch leider endlich, da mittlerweile verlautbart wurde, dass eine Baum-ab-light-Version im Juni aber nun wirklich eingebracht werden solle.

Wir dürfen kollektiv gespannt sein, was nach der Pleite bei den „Grundstücken bis zu 1000 qm und bis zu zwei Wohneinheiten“ und der freiheitlichen „mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke sowie Einzelgärten“-Variante herauskommt.

Sämtliche Oppositionsfraktionen, alle Umweltverbände und der Städte- und Gemeindetag sind nach wie vor gegen eine Aufweichung der Baumschutzsatzungen. Denn die Staatsregierung regelt hier in einen Bereich hinein, der aus gutem Grund in der Verantwortung der Gemeinden liegt.

Bisher haben Gemeinden nach wie vor das Recht, Satzungen zum Schutz des gesamten Gehölzbestandes ihrer Gemeinde zu erlassen. Darin legen sie Grenzen fest, ab denen Bäume nicht mehr, bzw. nur noch mit Ausgleich gefällt werden dürfen. In einigen Fällen kann auf Ausgleichspflanzungen verzichtet werden, aber auch dann ist eine naturschutzfachliche Begutachtung unentbehrlich.

 
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